Service, Wartung und Reparatur während der Garantiezeit

Neue Servicemöglichkeiten für freie Werkstätten
In ihrem Leitfaden zur
GVO hat die EU-Kommission eine wichtige Klarstellung bezüglich der Frage
vorgenommen, ob freie Werkstätten normale Wartungs- und Reparaturarbeiten
während der Garantiezeit des Neufahrzeugs durchführen dürfen. Viele
Fahrzeughersteller wollen die berechtigten Garantieansprüche eines
Fahrzeuginhabers grundsätzlich davon abhängig machen, dass alle Wartungs- und
Reparaturarbeiten von einem autorisierten Händler/einer autorisierten Werkstatt
ausgeführt werden, und dass nur die Originalersatzteile des Fahrzeugherstellers
verwendet werden dürfen. Diese Praxis hat die EU-Kommission als unfaire
Kundenbindung ausgeschlossen.
Folgende Unterscheidung muss aber gemacht werden:
Für echte Garantiefälle,
kostenlosen Kundenservice oder Rückrufaktionen hat der Fahrzeughersteller das
unbestrittene Recht, von seinen autorisierten Partnern zu verlangen, dass sie
ausschließlich die Originalersatzteile verwenden, die von ihm geliefert wurden.
Dies ist legitim, weil in diesen Fällen der Fahrzeughersteller für das
fehlerhafte Teil bezahlen und
dem Kunden gegenüber den Schaden beseitigen muss.
Dies muss aber unterschieden werden von Fällen normaler Service-, Wartungs- und Reparaturarbeiten (z.B. Unfallreparaturen) während der Garantiezeit, also Fällen, in denen die Themen Gewährleistung, kostenloser Kundenservice oder Rückrufaktionen nicht betroffen sind.
Die EU-Kommission stellt klar, dass der Verbraucher seine Garantieansprüche gegenüber dem Fahrzeughersteller nicht verliert, wenn eine normale Service- oder Reparaturarbeit von einer freien Werkstatt ausgeführt wurde. Der Fahrzeughersteller darf deshalb nicht grundsätzlich die Garantie ablehnen, z.B. für einen Anlasser oder ein fehlerhaftes elektrisches Fenster, wenn z.B. ein Ölwechsel in einer freien Werkstatt durchgeführt wurde. Wenn aber die fehlerhafte Reparatur einer freien Werkstatt ursächlich ist für den Schaden, ist die freie Werkstatt auch dafür verantwortlich.
Die Klarstellungen gelten für die zweijährige gesetzliche Gewährleistung, aber die EU-Kommission hat ausdrücklich die verlängerte Herstellergarantie und andere vertragliche Garantien der Fahrzeughersteller einbezogen (Rechte des Verbrauchers, die über die zweijährige gesetzliche Mindestdauer der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG hinausgehen).
Informieren Sie Ihren nationalen Verband, wenn Sie von einem Fall erfahren, in
dem ein Garantieanspruch von einem Fahrzeughersteller mit der Begründung
abgelehnt wurde, dass eine Reparatur oder eine Wartungsarbeit von einer freien
Werkstatt durchgeführt wurde, wenn kein kausaler Zusammenhang zwischen der
Arbeit der freien Werkstatt und dem Schaden besteht. Ihr Verband wird den
Vorgang an FIGIEFA schicken.
Im Bezug auf den Willen von Haftpflichtversicherern, den geschädigten
Autofahrer in von ihnen zu bestimmende Reparaturwerkstätten zu leiten bzw. auf
deren Konditionen den Regulierungsanspruch begrenzen zu wollen, ist der
Kernsatz der Verordnung:
Wenn aber die fehlerhafte Reparatur einer freien Werkstatt ursächlich ist für
den Schaden, ist die freie Werkstatt auch dafür verantwortlich.
Spätestens jetzt stellt sich die Frage für den bereits vor Jahren Geschädigten
nach seinen Möglichkeiten, die Ursächlichkeit für den unerwartet zu Tage
getretenen Unfallfolgeschaden der Versicherungswerkstatt nachweislich zuordnen
zu können. In Unkenntnis der Vertragsvereinbarungen zwischen
Haftpflichtversicherer und Werkstatt bezüglich der Reparaturdurchführung, dem
gebundenen Teilezulieferer, dem Qualitätsstandard der Werkstattausstattung und
der Qualifizierung der Reparateure ist dies für ein Unfallopfer als technischer
Laie - ohne Hinzuziehung eines technischen Sachverstandes – eine schwerlich
lösbare Aufgabe.
Starthilfe
Sollte der Wagen wegen einer zu schwachen Batterie liegen bleiben, hat der Fahrer auch die Möglichkeit seine Batterie mit Starthilfe flott zu bekommen. Dabei muss auf die richtige Reihenfolge geachtet werden. Zuerst wird bei an beiden Autos ausgestellten Motoren der rote Pluspol an den entladenen Stromspeicher angeschlossen und dann an die Spenderbatterie angeschlossen. Das schwarze Kabel wird anschließend an den Minuspol des Spenderfahrzeuges angeklemmt und das andere Ende an eine blanke Karosseriestelle des Autos mit der entladenen Batterie. Danach wird erst der Spenderwagen gestartet, dann das liegen gebliebene Fahrzeug. Läuft der Motor wieder, werden die Kabel in umgekehrter Reihenfolge wieder abgenommen. Für den Fall, dass kein helfendes Fahrzeug in der Nähe ist, hat zum Beispiel Waeco eine Möglichkeit zur Starthilfe ohne Überbrückungskabel im Programm. Mit dem PowerPack MPS500 verfügt der Fahrer über eine leistungsstarke Batterie (12 Volt/18 Ampere), die kurzfristig Ströme bis zu 400 Ampere zur Verfügung stellen kann, um das Auto zu starten. Durch die hohe zur Verfügung stehende Spannung eignet sich das Gerät auch als Starthilfe für Dieselmotoren.

Achtung beim Reifenkauf
Oft werden dem Endkunden Reifen verkauft die schon älter als 4 Jahre sind sowie die im Lager gebliebenen Billigreifen der Vorsaison. Am sichersten fährt, wer direkt nach aktuellen Testsiegern fragt. Außerdem hilft ein kurzer Blick auf den Wunschreifen oft weiter: Welchen Eindruckhinterlässt er? Ist er verschmutzt? Wer es ganz genau wissen will, prüft einfach die seitlich angebrachte DOT-Nummer. Hier vermerken die Hersteller das Produktionsdatum – "4303" bedeutet, dass der Reifen in der 43. Kalenderwoche des Jahres 2003 gefertigt wurde.
